{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-05-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-013_2013-05-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_013.pdf", "Checksum": "90505f8fb9124c2e5c1ba3880134afd7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Abschreibungsverfügung nach Klagerückzug | Erfinderische Tätigkeit, Legitimation (aktiv), Lizenz, Neuheit, Patentnichtigkeit Einrede, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "10ce2887a95ab4f60db84c112cdda06f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013\nRegeste:\nPatentverletzung, Abschreibungsverfügung nach Klagerückzug | Erfinderische Tätigkeit, Legitimation (aktiv), Lizenz, Neuheit, Patentnichtigkeit Einrede, Übertragung von Patent\n\n 67\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2012_013\n\nVe r f ü g u n g v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle,\nErster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger.\n\nVerfahrensbeteiligte BioEqual AG, Hofackerstrasse 12, 4132 Muttenz,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Heinrich, Streichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,\nKlägerin,\n\ngegen\n\n1. Doetsch Grether AG, Steinentorstrasse 24, 4002 Basel,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Klaus Feger, Holzach\nPartner, Dufourstrasse 11, Postfach 336, 4010 Basel,\n2. Oystershell NV, Booiebos 24, BE-9031 Drongen, Belgien,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zenhäusern, Baker &\nMcKenzie, Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich,\n3. JECARE SA, Boulevard de France 9A, BE-1420 Braine-\nl'Alleud, Belgien,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Bürgi, Buis Bürgi\nAG, Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich,\nBeklagte,\n\nGegenstand Patentverletzung\nO2012_013\n\nRechtsbegehren\n\na) gemäss Klagebegründung (act. 2_1)\n\n1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Haft im Widerhandlungsfall zu untersagen,\n\n1.1 antimykotische Stifte gegen Nagelpilz, enthaltend Ethyllaktat und Essigsäure sowie einen Wasseranteil von nicht mehr als 4%, ohne filmund lackbildende Zusätze;\n\n1.2 besonders den antimykotischen Stift gegen Nagelpilz, den sie unter\nder Marke „EXCILOR“ bewerben und verkaufen (siehe Beilage 1:\nAbbildung des „EXCILOR“-Stifts mit Verpackung); in die Schweiz\neinzuführen, hier zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen oder auf\nandere Weise gewerblich zu nutzen.\n\n2. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, die Gegenstände gemäss dem Rechtsbegehren 1 spätestens 30 Tage nach Rechtskraft\ndes Urteils unter Aufsicht zu vernichten und dem Gericht eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Vernichtung zu senden.\n\n3. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Gericht zuhanden der Klägerin über ihre bisherigen Verkäufe von antimykotischen Stiften gemäss dem Rechtsbegehren 1 Auskunft zu geben, und zwar durch\nErstellen einer schriftlichen chronologischen Aufstellung, aus der die\nAnzahl der verkauften antimykotischen Stifte hervorgeht, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen, Art und Menge der gelieferten\nWare, Abnehmer, Lieferzeit und Preis, einschliesslich des Apotheken-\nEinkaufspreises, sowie die variablen Stückkosten der Produktion und\ndes Vertriebs.\n\n4. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der\nKlägerin den höchsten der drei folgenden Beträge zu zahlen;\n\n- den Ertragsverlust von EURO 1.80 pro Stück, den die Klägerin durch\ndie Verkäufe der Beklagten von antimykotischen Stiften gemäss dem\nRechtsbegehren 1 erleidet;\n\n- die Gewinne, welche jede Beklagte durch die Verkäufe von antimykotischen Stiften gemäss dem Rechtsbegehren 1 erzielt, ermittelt aus\nden gesamten Verkaufserlösen (zu Apotheken-Einkaufspreisen) abzüglich der entsprechenden variablen Stückkosten der Produktion\nbzw. des Einkaufs und des Vertriebs;\n\n- eine angemessene Lizenzgebühr von Fr. 5.40 von jedem durch die\nBeklagte 1 erzielten Verkauf eines antimykotischen Stifts gemäss\ndem Rechtsbegehren 1;\n\nalles entsprechend dem Ergebnis des Beweisverfahrens und der\nAuskünfte der Beklagten gemäss dem Rechtsbegehren 3.\n\nSeite 2\nO2012_013\n\n5. Die Beklagten seien ausserdem unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr. 51‘985 zu zahlen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nPROZESSUALER ANTRAG\n\nEs sei zuerst über die Rechtsbegehren 1-3 und 5 ein Teilurteil zu fällen\nund dann nach Vorliegen der Auskunft gemäss dem Begehren 3 das Teilurteil über das Rechtsbegehren 4 zu fällen.\n\nb) gemäss Replik (act. 2_17)\n\n(Ergänzung der bestehenden Rechtsbegehren 1-5 der Klageschrift vom\n11.2.2011)\n\n1. (Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer\nOrgane mit Haft im Widerhandlungsfall zu untersagen,\n\n1.1 — 1.2 unverändert)\n\n1.3 antimykotische Stifte gegen Nagelpilz, enthaltend unter anderem\nEthyllaktat;\n\n1.4 den antimykotischen Stift gegen Nagelpilz, den sie unter der Marke\n„EXCILOR“ bewerben und verkaufen bzw. beworben und verkauft\nhaben (siehe Beilage 1: Abbildung des „EXCILOR“-Stifts mit Verpackung);\n\n1.5 besonders in den Formulierungen mit 2% bzw. 4.7-7% Wassergehalt;\n\nin die Schweiz einzuführen, hier zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise gewerblich zu nutzen.\n\n"}