Seite 7 O2012_012 9. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig. Der Streitwert dürfte einige hundert Millionen Franken betragen. Es scheint indessen angezeigt, bei der Bemessung der Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 KR-PatGer den Tarif gemäss Art. 1 Abs. 1 KR-PatGer zu unterschreiten. Der Präsident erkennt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 5'000.00.