Ist die Klage demnach nach wie unverständlich, ist androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. a PatGG). Anzufügen bleibt, dass es dem Kläger nicht etwa (im Sinne von Art. 69 ZPO) am Vermögen gebricht, sein Anliegen zu Papier zu bringen. Er schreibt gegenteils eloquent – aber er scheint nicht willens, sich an die prozessualen Vorgaben zu halten. 8. Ist auf die Klage wegen Unverständlichkeit nicht einzutreten, fehlt es mangels Aussicht der Klage auch an der entsprechenden Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 Bst. b ZPO).