erklären lassen könne, das Patent eben gültig sei, weshalb Lizenzen geschuldeten würden, und zwar in Höhe von einigen hundert Millionen Franken. Irgendeine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesem Patent oder dem NFC-Patent, auf das sich der Kläger offenbar auch stützt, findet nicht statt. Ebenso fehlt es an einer Darlegung der für patentverletzend gehaltenen Handlungen der einzelnen – auch noch unklaren – Beklagten. Und schon gar nicht gibt es Rechtsbegehren, aus denen ersichtlich wird, was der Kläger genau von wem will.