Dazu reichte der Kläger ein grösseres Bündel – rund 500 Seiten, wie er schreibt – als Beilagen ein, ohne Verzeichnis. Der Kläger führte dazu aus, er bedanke sich für die Mitteilungen vom 16. und 20. Januar 2012 [d.h. act. 3 und 5]. Er fände das aber nicht sehr konstruktiv, und er würde Zeit verlieren und Schaden haben, wenn er die Aufforderung 1 : 1 umsetzen würde (act. 9, Teil 1, S. 1). 7. Seite 6 O2012_012