Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2012 nochmals darauf hingewiesen, dass er "eine Klageschrift (will heissen, ein einziges Dokument, nicht mehrere)" einzureichen habe, welches die im Brief vom 16. Januar angeführten Punkte enthalte, und zwar alle: a. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; b. das Rechtsbegehren; c. die Angabe des Streitwerts; d. die Tatsachenbehauptungen; e. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; f. das Datum und die Unterschrift.