Eine Eingabe des Klägers erfolgte nicht. Im Bestreben, dem Kläger auch noch am nun neu zuständigen Gericht die Möglichkeit zu eröffnen, eine prozesskonforme Klageschrift einzureichen, setzte das Bundespatentgericht dem Kläger am 16. Januar 2012 Frist bis 30. Januar 2012 an, um die - nochmals angeführten – Voraussetzungen von Art. 221 ZPO zu erfüllen, mit der Androhung, dass andernfalls auf die Klage nicht eingetreten würde (act. 3). 4. Am 19. Januar 2012 reichte der Kläger auf elektronischem Weg eine umfangreiche vielteilige Eingabe ein und teilte dazu mit, er werde bis 30. Januar 2012 noch weitere Verbesserungen seiner Klage vornehmen (act. 4). 5.