Solange über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden werden kann, rechtfertigt es sich, einstweilen noch keinen Kostenvorschuss gestützt auf Art. 98 ZPO zu verlangen." Demgemäss setzte der Präsident des Handelsgerichts dem Kläger eine einmalige Frist bis 6. Januar 2012 an, um schriftlich in fünffacher Ausfertigung in Papierform oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders, eine Klage einzureichen, welche enthält: a) die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen oder Vertreter, b) das Rechtsbegehren, c) die Angabe des Streitwerts, d) die Tatsachenbehauptungen,