5. Da sich wie angeführt der Kläger nicht genügend verständlich zur Sache und zu seinen Beweismitteln äussert (Art. 119 Abs. 2 ZPO), können Seite 3 O2012_012 zurzeit nicht einmal die Erfolgsaussichten der - wie gesagt nicht einmal ausreichend formulierten - Rechtsbegehren beurteilt werden, so dass auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen nicht behandelt werden kann, weil hierzu auch die fehlende Aussichtslosigkeit geprüft werden müsste (Art. 117 lit. b ZPO). Es ist dazu der Eingang einer verbesserten Klage abzuwarten.