Hingewiesen sei der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Handelsgerichts vom 10. September 2008 in seiner eigenen Sache (Geschäfts-Nr. HG080162), womit auf seine frühere Klage nicht eingetreten wurde, weil insbesondere vollends unklar blieb, was es mit dem angeblichen Patent auf sich habe und von wem er gestützt auf welchen Sachverhalt Lizenzgebühren in welcher Höhe verlange. Die Situation stellt sich heute nicht anders dar, und der Kläger muss damit rechnen, dass es wiederum zu einem Nichteintreten auf die Klage kommen wird, wenn er sie nicht entsprechend den gestellten Anforderungen verbessert.