4. Den verschiedenen Eingaben des Klägers fehlt es an den für eine Klage gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO notwendigen Elementen, so insbesondere an der Bezeichnung der Parteien, an einem Rechtsbegehren, an der Angabe des Streitwerts. Ob in genügendem Masse Tatsachenbehauptungen erhoben und Beweismittel dazu bezeichnet werden, kann mangels Rechtsbegehrens einstweilen nicht zuverlässig beurteilt werden. Sodann hat der Kläger bislang auch kein Beweismittelverzeichnis gemäss Art. 221 Abs. 2 lit. d ZPO eingereicht. Da letztlich die Eingaben des Klägers als Klagen unverständlich bleiben, ist ihm gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen.