3. Soweit die Eingaben des Klägers per E-Mail oder per Fax erfolgten, sind sie zum vorneherein unbeachtlich, weil Eingaben an das Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen sind (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO).