ist im Kanton Zürich gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO und § 44 lit. a ZPO das Handelsgericht sachlich zuständig. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt ein Schlichtungsversuch und gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO begründet die Einreichung einer Klage die Rechtshängigkeit. Es ist somit ein entsprechendes Geschäft anzulegen. Mangels klarer Angaben des Klägers können aber noch keine Gegenparteien bestimmt werden.