Schliesslich ging am 15. November 2011 eine weitere Eingabe des Klägers per Fax ein mit Ergänzungen zu den Tatsachenbehauptungen (act. 7). 2. Soweit die Zuschriften des Klägers verständlich sind, geht es ihm um Lizenzgebühren für die Nutzung eines Patentes. Für solche Streitigkeiten Seite 2 O2012_012