Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 überwies das Handelsgericht des Kantons Zürich das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber dem Bundespatentgericht (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 16. November 2011 hatte der Präsident des Handelsgerichts folgendes festgehalten: "1. Der Kläger hatte dem Handelsgericht bereits am 14. Oktober 2011 eine Eingabe überbracht (act. 2). Diese wurde am 18. Oktober 2011 brieflich beantwortet, wobei der Kläger angesichts der unklaren Eingabe auf die Anforderungen einer Klage und eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie die notwendigen Formalien hingewiesen wurde (act. 3).