{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-02-20", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-012_2012-02-20.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_012.pdf", "Checksum": "b1e8a32dc13db246f6f07384cbec1c64"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 20.02.2012 O2012_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 20.02.2012 O2012_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 20.02.2012 O2012_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten | Lizenz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:04", "Checksum": "3d1d87b35fa95bcd010692571dbf81c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 20.02.2012 O2012_012\nRegeste:\nNichteintreten | Lizenz\n\ne) die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen,\n\nf) das Datum und die Unterschrift.\n\nDies mit der Androhung, dass bei Säumnis die bisherigen Eingaben des\nKlägers als nicht erfolgt betrachtet würden und, soweit diese Eingaben\nals Klage gedacht seien, darauf nicht eingetreten werde (act. 2_8).\n\nSeite 4\nO2012_012\n\n3.\n\nEine Eingabe des Klägers erfolgte nicht. Im Bestreben, dem Kläger auch\nnoch am nun neu zuständigen Gericht die Möglichkeit zu eröffnen, eine\nprozesskonforme Klageschrift einzureichen, setzte das Bundespatentgericht dem Kläger am 16. Januar 2012 Frist bis 30. Januar 2012 an, um die\n- nochmals angeführten – Voraussetzungen von Art. 221 ZPO zu erfüllen,\nmit der Androhung, dass andernfalls auf die Klage nicht eingetreten würde (act. 3).\n\n4.\n\nAm 19. Januar 2012 reichte der Kläger auf elektronischem Weg eine umfangreiche vielteilige Eingabe ein und teilte dazu mit, er werde bis 30. Januar 2012 noch weitere Verbesserungen seiner Klage vornehmen (act.\n4).\n\n5.\n\nDaraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2012 nochmals darauf hingewiesen, dass er \"eine Klageschrift (will heissen, ein\neinziges Dokument, nicht mehrere)\" einzureichen habe, welches die im\nBrief vom 16. Januar angeführten Punkte enthalte, und zwar alle:\n\na. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und\nVertreter;\n\nb. das Rechtsbegehren;\n\nc. die Angabe des Streitwerts;\n\nd. die Tatsachenbehauptungen;\n\ne. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten\nTatsachen;\n\nf. das Datum und die Unterschrift.\n\nSeite 5\nO2012_012\n\nZudem seien die Beilagen mit einem Verzeichnis einzureichen.\n\nSodann erging folgender Hinweis:\n\n\" Wenn Sie dem nicht bis 30. Januar 2012 nachkommen, wird auf Ihre\nKlage nicht eingetreten. Um es nochmals zu betonen, es geht nicht um\nirgendwelche Verbesserungen von bisherigen Eingaben, sondern darum,\ndass Sie, wie im Brief vom 16. Januar 2012 dargelegt, eine Klageschrift\neinreichen, die den Anforderungen der ZPO entspricht\" (act. 5).\n\n6.\n\nMit Eingabe vom 29. Januar 2012 reichte der Kläger - offenbar im Sinne\neiner Klageschrift - fünf wie folgt betitelte Dokumente bzw. Dokumentenbündel ein (act. 9):\n\n- \"AMTS- und NFC-Transaktions Patentklage\" (Teil 1)\n\n- \"Tatsachenbehauptungen am Handelsgericht Zürich\" (Teil 2)\n\n- \"Lizenz-/Streit-Summe\" (Eingabe an das Handelsgericht) (Teil 3)\n\n- \"Weitere Mitteilungen an das Handelsgericht Zürich im Nov 2011\" (Teil\n4)\n\n- \"Verschiedene Emails mit entsprechenden Ergänzungen, dass das\nAMTS-Patent 'bombastisch' ist, wie es schon im Nov. 2010 vom\nPatentanwalt Luchs aus Zürich als so bezeichnet/Beurteilt wurde!!!\" (Teil\n5).\n\nDazu reichte der Kläger ein grösseres Bündel – rund 500 Seiten, wie er\nschreibt – als Beilagen ein, ohne Verzeichnis.\n\nDer Kläger führte dazu aus, er bedanke sich für die Mitteilungen vom 16.\nund 20. Januar 2012 [d.h. act. 3 und 5]. Er fände das aber nicht sehr\nkonstruktiv, und er würde Zeit verlieren und Schaden haben, wenn er die\nAufforderung 1 : 1 umsetzen würde (act. 9, Teil 1, S. 1).\n\n7.\n\nSeite 6\nO2012_012\n\nDie Ausführungen des Klägers sind, soweit überhaupt überblickbar, nach\nwie vor unverständlich. Es wird weder klar, gegen wen der Kläger genau\nklagt, noch – mangels Rechtsbegehren –, was er genau von wem will,\ngeschweige denn, wegen welchem konkreten Verhalten von wem.\n\nKlar wird eigentlich nur, dass der Kläger geltend macht, bezüglich des EP\n1 449 391 (AMTS-Patent) Lizenznehmer des Patentinhabers Zoltan Pal\nzu sein (zu diesem Lizenzvertrag sagt er allerdings weiter nichts), und\ndass er behauptet, eine von Apple, vertreten durch die Kanzlei Bardehle\nPagenberg, gegen das Patent [genauer wohl, den deutschen Teil des\nPatentes] beim Deutschen Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage sei unbegründet, weil (nach Auffassung des Klägers) die von Apple\nvorgebrachten Entgegenhaltungen 7, 14 und 15 nicht neuheitsschädlich\nseien, was bedeute, dass wenn diese Kanzlei das Patent nicht nichtig\nerklären lassen könne, das Patent eben gültig sei, weshalb Lizenzen\ngeschuldeten würden, und zwar in Höhe von einigen hundert Millionen\nFranken.\n\nIrgendeine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesem Patent oder\ndem NFC-Patent, auf das sich der Kläger offenbar auch stützt, findet\nnicht statt. Ebenso fehlt es an einer Darlegung der für patentverletzend\ngehaltenen Handlungen der einzelnen – auch noch unklaren – Beklagten.\nUnd schon gar nicht gibt es Rechtsbegehren, aus denen ersichtlich wird,\nwas der Kläger genau von wem will.\n\nIst die Klage demnach nach wie unverständlich, ist androhungsgemäss\nauf die Klage nicht einzutreten (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung\nmit Art. 23 Abs. 1 Bst. a PatGG).\n\nAnzufügen bleibt, dass es dem Kläger nicht etwa (im Sinne von Art. 69\nZPO) am Vermögen gebricht, sein Anliegen zu Papier zu bringen. Er\nschreibt gegenteils eloquent – aber er scheint nicht willens, sich an die\nprozessualen Vorgaben zu halten.\n\n8.\n\nIst auf die Klage wegen Unverständlichkeit nicht einzutreten, fehlt es\nmangels Aussicht der Klage auch an der entsprechenden Voraussetzung\nzur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 Bst. b ZPO).\n\nSeite 7\nO2012_012\n\n9.\n\nAusgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig.\n\nDer Streitwert dürfte einige hundert Millionen Franken betragen.\n\n"}