{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-02-20", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-012_2012-02-20.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_012.pdf", "Checksum": "b1e8a32dc13db246f6f07384cbec1c64"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 20.02.2012 O2012_012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 20.02.2012 O2012_012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 20.02.2012 O2012_012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten | Lizenz"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:04", "Checksum": "3d1d87b35fa95bcd010692571dbf81c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 20.02.2012 O2012_012\nRegeste:\nNichteintreten | Lizenz\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2012_012\n\nUrteil vom 20. Februar 2012\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle als Einzelrichter\nErster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger\n\nVerfahrensbeteiligter NN,\n\nKläger\n\nGegenstand Patent\nO2012_012\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n\nMit Beschluss vom 10. Januar 2012 überwies das Handelsgericht des\nKantons Zürich das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber dem Bundespatentgericht (act. 1).\n\n2.\n\nMit Verfügung vom 16. November 2011 hatte der Präsident des Handelsgerichts folgendes festgehalten:\n\n\"1. Der Kläger hatte dem Handelsgericht bereits am 14. Oktober 2011 eine Eingabe überbracht (act. 2). Diese wurde am 18. Oktober 2011 brieflich beantwortet, wobei der Kläger angesichts der unklaren Eingabe auf\ndie Anforderungen einer Klage und eines Gesuchs um unentgeltliche\nRechtspflege sowie die notwendigen Formalien hingewiesen wurde (act.\n3).\n\nDaraufhin überbrachte der Kläger dem Handelsgericht am 25. Oktober\n2011 weitere Original-Unterlagen (act. 4). Er stellte darin in Aussicht, sie\nam nächsten Tag wieder abzuholen, was allerdings nicht geschah.\n\nAm 9. November 2011 überbrachte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5), gefolgt von weiteren Dokumenten, welche der\nKläger dem Handelsgericht am 10. November 2011 per Post zustellte\n(act. 6).\n\nAm 11. November 2011 sandte der Kläger dem Handelsgericht eine weitere Eingabe zu, worin er seine Hoffnung ausdrückte, dass das Gericht\nseine Akten \"zur URP-Antrag- bzw. Klage-Verbesserung\" erhalten habe\n(act. 1).\n\nSchliesslich ging am 15. November 2011 eine weitere Eingabe des Klägers per Fax ein mit Ergänzungen zu den Tatsachenbehauptungen (act.\n7).\n\n2. Soweit die Zuschriften des Klägers verständlich sind, geht es ihm um\nLizenzgebühren für die Nutzung eines Patentes. Für solche Streitigkeiten\n\nSeite 2\nO2012_012\n\nist im Kanton Zürich gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO und § 44 lit. a ZPO\ndas Handelsgericht sachlich zuständig. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt\nein Schlichtungsversuch und gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO begründet die\nEinreichung einer Klage die Rechtshängigkeit.\n\nEs ist somit ein entsprechendes Geschäft anzulegen. Mangels klarer Angaben des Klägers können aber noch keine Gegenparteien bestimmt\nwerden.\n\n3. Soweit die Eingaben des Klägers per E-Mail oder per Fax erfolgten,\nsind sie zum vorneherein unbeachtlich, weil Eingaben an das Gericht in\nPapierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen sind\n(Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten\nelektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2\nZPO).\n\n4. Den verschiedenen Eingaben des Klägers fehlt es an den für eine Klage gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO notwendigen Elementen, so insbesondere an der Bezeichnung der Parteien, an einem Rechtsbegehren, an der\nAngabe des Streitwerts. Ob in genügendem Masse Tatsachenbehauptungen erhoben und Beweismittel dazu bezeichnet werden, kann mangels Rechtsbegehrens einstweilen nicht zuverlässig beurteilt werden. Sodann hat der Kläger bislang auch kein Beweismittelverzeichnis gemäss\nArt. 221 Abs. 2 lit. d ZPO eingereicht.\n\nDa letztlich die Eingaben des Klägers als Klagen unverständlich bleiben,\nist ihm gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen.\n\nHingewiesen sei der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Beschluss\ndes Handelsgerichts vom 10. September 2008 in seiner eigenen Sache\n(Geschäfts-Nr. HG080162), womit auf seine frühere Klage nicht eingetreten wurde, weil insbesondere vollends unklar blieb, was es mit dem angeblichen Patent auf sich habe und von wem er gestützt auf welchen\nSachverhalt Lizenzgebühren in welcher Höhe verlange. Die Situation\nstellt sich heute nicht anders dar, und der Kläger muss damit rechnen,\ndass es wiederum zu einem Nichteintreten auf die Klage kommen wird,\nwenn er sie nicht entsprechend den gestellten Anforderungen verbessert.\n\n5. Da sich wie angeführt der Kläger nicht genügend verständlich zur Sache und zu seinen Beweismitteln äussert (Art. 119 Abs. 2 ZPO), können\nSeite 3\nO2012_012\n\nzurzeit nicht einmal die Erfolgsaussichten der - wie gesagt nicht einmal\nausreichend formulierten - Rechtsbegehren beurteilt werden, so dass\nauch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen nicht behandelt werden kann, weil hierzu auch die fehlende Aussichtslosigkeit\ngeprüft werden müsste (Art. 117 lit. b ZPO).\n\nEs ist dazu der Eingang einer verbesserten Klage abzuwarten.\n\nSolange über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden werden kann, rechtfertigt es sich, einstweilen noch keinen Kostenvorschuss gestützt auf Art. 98 ZPO zu verlangen.\"\n\nDemgemäss setzte der Präsident des Handelsgerichts dem Kläger eine\neinmalige Frist bis 6. Januar 2012 an, um schriftlich in fünffacher Ausfertigung in Papierform oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten\nelektronischen Signatur des Absenders, eine Klage einzureichen, welche\nenthält:\n\na) die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen oder Vertreter,\n\nb) das Rechtsbegehren,\n\nc) die Angabe des Streitwerts,\n\nd) die Tatsachenbehauptungen,\n\n"}