14. Den Streitwert bezifferte die Klägerin mit CHF 8'000.00 klar übersteigend, wobei sie festhielt, eine genauere Schätzung des Streitwerts werde ihr nach Einsichtnahme in die von der Beklagten zu edierenden Akten möglich sein (act. 2_I_1 RZ 3; act. 2_I_3 RZ 5). Die Beklagte machte unter Hinweis auf Aussagen der Klägerin in der Öffentlichkeit (act. 2_I_2 RZ 5; act. 2_I_2_2; act. 2_I_2_3) geltend, bei der vorliegenden Streitsache sei von einem Streitwert in ein- bis zweistelliger Millionenhöhe auszugehen. Nachdem es sich um ein Schutzrecht von erheblicher Bedeutung handelt, erscheint es angemessen, den Streitwert auf CHF 1'000'000.00 festzusetzen.