12. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat auch die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 33'642.45 zu tragen, die gemäss Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden (act. 1) vorläufig je zur Hälfte von den Parteien bezogen worden waren. Die Klägerin ist deshalb zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von CHF 16'821.20 zu ersetzen. 13. Zudem hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten.