Damit ist auch das Rechtsbegehren (1)b) abzuweisen. Sind aber die Rechtsbegehren (1)a) und (1)b) abzuweisen, besteht keine Grundlage für den Schutz der Rechtsbegehren (2) und (3), womit auch diese abzuweisen sind. Nachdem die Klägerin ein unbefugtes Verwerten des Streitpatents durch die Beklagte nicht nachgewiesen hat, besteht auch kein Beseitigungsanspruch aus UWG. Kosten und Entschädigungsfolgen