28 N 5, m.w.H.). Das vorliegend von der Klägerin Seite 18 O2012_010 vorgebrachte Interesse (siehe act. 2_I_1 Rz. 87: "Sie [die Klägerin] hat mithin einzuschreiten, wenn sich eine private Unternehmung bei der Klägerin mitentwickelte Erfindungen anmasst und diese ohne Rücksprache mit der Klägerin patentieren lässt und das Patent daraufhin kommerziell ausbeutet") fehlt jedoch mindestens nach dem Erlöschen des Patents.