Ohnehin aber erscheint ein Interesse der Klägerin an der Nichtigkeitsklage nach dem Ablauf des Patents CH 683 963 im Jahr 2008 als nicht mehr gegeben, da das Interesse an der Nichtigkeitsklage noch im Zeitpunkt des Urteils vorhanden sein muss (BGE 109 II 165, 167; Herbert Wohlmann, in: Baker & McKenzie [Hg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, ZPO 242 N 5). Zwar kann das Interesse an der Nichtigkeitsklage gegen ein schon erloschenes Patent weiterhin bestehen, etwa wenn der Patentinhaber gegen den Nichtigkeitskläger für die Patentlaufzeit noch Ansprüche vorbringen könnte (BGE 109 II 165, 167 f.; Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 28 N 5, m.w.