Der Folgerung der Klägerin (act. 2_I_1 Rz. 85), dass sie damit auch vorliegend zur Nichtigkeitsklage berechtigt ist, kann jedoch nicht gefolgt werden, da sie die Miteigentümerschaft der Beklagten nicht bestreitet. Da sich die Wirkung einer gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG (auch in Verbindung mit Art. 27 PatG) gutgeheissenen Klage auf einen oder mehrere Ansprüche des (hier) erteilten Patents als Ganzes richtet, fehlt der Klägerin, die "nur" Miteigentümerin ist, die alleinige Berechtigung an einer solchen Klage. Somit kann Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG unabhängig von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beklagten nicht zu Anwendung gelangen.