d PatG anzuwenden ist, braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da der Klägerin die Legitimation zur Geltendmachung der Nichtigkeit fehlt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 PatG hat der Berechtigte die Wahl, entweder auf Abtretung oder auf Feststellung der Nichtigkeit zu klagen; und gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG kann auf Nichtigkeit klagen, wer auch zur Abtretungsklage nach Art. 29 Abs. 1 PatG berechtigt wäre (Fritz Blumer, in: Bertschinger/Münch/Geiser [Hg.], Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel et al. 2002, Rz. 18.29). Der Folgerung der Klägerin (act.