11. Im Rechtsbegehren (1)b) verlangt die Klägerin als Eventualbegehren, CH 683 963 sei nichtig zu erklären. Wie bereits ausgeführt, ist eine Bösgläubigkeit der Beklagten zu verneinen. Eine allfällige Gutgläubigkeit ist in Art. 26 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 27 PatG nicht erwähnt und eine Verwirkungsfrist nicht explizit vorgesehen. Die Klägerin kann vorbringen, es gebe hier keine Verwirkung, um damit die Verwirkungsfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 PatG zu umgehen. Ob Art. 31 Abs. 1 PatG auch auf Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG anzuwenden ist, braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da der Klägerin die Legitimation zur Geltendmachung der Nichtigkeit fehlt.