10. Zusammenfassend ist die Sachlegitimation der Klägerin nicht gegeben, und es steht fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Patentanmeldung mangels gesetzlicher Grundlage nicht die Rechte am Streitpatent erwarb. Schliesslich gelingt es ihr nicht, die Vermutung, dass die Beklagte gutgläubig das Streitpatent anmeldete, umzustossen, womit Art. 31 Abs. 2 PatG vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Wie erwähnt, kann die Zweijahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 PatG nicht unterbrochen werden (Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 2 zu 31). Nachdem das Streitpatent am 30. Juni