Von der Klägerin ist aber nicht dargelegt worden, dass die Beklagte von diesem Umstand Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Die von der Klägerin gemachten Hinweise auf die Praxis betreffend Erfindungen an anderen Universitäten vermögen eine Bösgläubigkeit der Beklagten nicht zu belegen, nachdem die Fälle nicht durchwegs vergleichbar sind und die Klägerin nicht darlegen konnte, dass aus einer erfinderischen Tätigkeit konkret Lizenzgebühren an die Universität Bern überwiesen worden waren (act. 2_I_3 RZ 29; act. 2_I_3_49 bis act. 2_I_3_51; act. 2_I_4 RZ 76 ff.; act. 2_I_4_37).