2_I_4_34). Die von der Klägerin eingereichten Verzichtserklärungen des Kantons Bern datieren von 1990 (act. 2_I_3_46; act. 2_I_3_47), lassen aber immerhin den Schluss zu, dass in Einzelfällen Rechte an Erfindungen ausdrücklich abgetreten worden waren. Von der Klägerin ist aber nicht dargelegt worden, dass die Beklagte von diesem Umstand Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.