führte die Klägerin nicht aus, auf welche Weise und auf welcher Rechtsgrundlage die Universität (damals noch ohne eigene Rechtspersönlichkeit) bzw. das Institut für angewandte Physik die Rechte an den entsprechenden Erfindungen von wem erworben haben sollte. Alle zehn zwischen 1977 und 1987 eingereichten Patente der Klägerin wurden zwischen 1977 und 1987 wegen Nichtbezahlung der Jahresgebühr gelöscht, so dass, wie aus den Unterlagen zu schliessen ist, die Universität Bern im Zeitpunkt, als das Streitpatent angemeldet wurde (1988), über kein gültiges Patent bzw. eine Patentanmeldung verfügte (vgl. act. 2_I_4 RZ 58 f.; act. 2_I_4_34).