In Bezug auf die swissreg-Auszüge betreffend Patentanmeldungen durch die Klägerin in den sechziger und siebziger Jahren (act. 2_I_3_45) führte die Klägerin nicht aus, auf welche Weise und auf welcher Rechtsgrundlage die Universität (damals noch ohne eigene Rechtspersönlichkeit) bzw. das Institut für angewandte Physik die Rechte an den entsprechenden Erfindungen von wem erworben haben sollte.