Die Klägerin machte in diesem Zusammenhang geltend, sie habe bereits in den sechziger und siebziger Jahren Erfindungen ihrer Angestellten zum Patent angemeldet (act. 2_I_3 RZ 18), wobei sie allerdings in keiner Weise vorbrachte, entsprechende Schritte seien auch in Bezug auf die vorliegende Erfindung gemacht worden. In Bezug auf die swissreg-Auszüge betreffend Patentanmeldungen durch die Klägerin in den sechziger und siebziger Jahren (act.