Daraus kann nicht geschlossen werden, die Klägerin sei damals (1988) auch gewillt gewesen, eine im Rahmen der Operationstätigkeit eines Oberarztes gemachte Erfindung auch anzumelden. Gemäss den Vorbringen der Beklagten wussten alle Beteiligten aus jahrzehntelanger Erfahrung, dass die Universität nie eigene Rechte geltend gemacht hatte, wenn eine Erfindung von einem leitenden Arzt des Universitätsspitals im Zusammenhang Seite 16 O2012_010 mit orthopädischen Implantaten angemeldet worden sei (act. 2_I_2 RZ 73).