9.7 Entgegen den Ausführungen der Klägerin genügt für die Annahme einer Bösgläubigkeit der Beklagten der Hinweis nicht, Robert Mathys jun. bzw. der Beklagten habe bewusst sein müssen, dass Prof. Dr. med. Aebi seinen Anteil an der Erfindung nicht ausserhalb seiner klinischen Tätigkeit für die Beklagte habe leisten können (act. 2_I_1 RZ 51). Daraus kann nicht geschlossen werden, die Klägerin sei damals (1988) auch gewillt gewesen, eine im Rahmen der Operationstätigkeit eines Oberarztes gemachte Erfindung auch anzumelden.