Aufgrund der Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass Prof. Dr. med. Aebi sich selber nicht um die Patentierung der zusammen mit Robert Mathys jun. gemachten Erfindung bemüht und auch nicht die Klägerin über die Patentanmeldung informiert hatte. Vielmehr hatte er gemäss eigenen Angaben jeweils die Patentrechte an die Beklagte abgetreten. Die Klägerin hat sich das Verhalten von Prof. Dr. med. Aebi unabhängig davon, ob es sich um eine Arbeitnehmererfindung handelt oder nicht, anrechnen zu lassen. Hingegen durfte die Beklagte, welche in einem Vertragsverhältnis zur Mathys & Co. stand, bei welcher Robert Mathys jun. Arbeitnehmer war, angesichts dem von der Mathys & Co. getätigten Auf-