Wie erwähnt, wandte sich Prof. Dr. med. Aebi weder gegen die Patentanmeldung noch gegen die in der Anmeldung gemachten Angaben. Er erhob insbesondere weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem EPA den Einwand, nicht er sondern die Klägerin sei an der Erfindung gemäss Streitpatent berechtigt, womit er selber nicht rechtsgültig auf seine Berechtigung als Erfinder des Streitpatents habe verzichten können. Die Erhebung eines solchen Einwand wäre umso mehr angebracht gewesen, als in Bezug auf den Erfinder Robert Mathys jun. in der Anmeldung darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte das Recht auf das europäische