In Bezug auf die Anmeldung des Streitpatents vom 31. August 1988 (act. 2_I_1_32 S. 2 und 3) hielt die Klägerin fest, darin werde in Bezug auf Prof. Dr. med. Aebi auf einen angeblich existierenden Vertrag zwischen ihm und dem Anmelder ohne Datumsangabe verwiesen. Das Anstellungsverhältnis zur Klägerin werde verschwiegen, und es werde auch nicht die Universitätsadresse von Prof. Dr. med. Aebi sondern dessen Privatadresse genannt (act. 2_I_1 RZ 54; act. 2_I_1_32). Nachdem die Klägerin dieses Aktenstück eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass dieses Prof. Dr. med. Aebi ordnungsgemäss zugestellt worden war. Wie erwähnt, wandte sich Prof. Dr. med.