Aebi habe gegenüber der Beklagten bzw. dem IGE oder dem EPA Einwände in dem Sinne erhoben, dass nicht allein die Beklagte, sondern auch die Klägerin am Streitpatent berechtigt sei. Dies lässt den Schluss zu, dass er mit der von der Beklagten vorgenommenen Anmeldung des Streitpatents einverstanden war, was zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Beklagte in guten Treuen von ihrer Berechtigung zur Patentanmeldung ausgehen durfte.