Im Übrigen wurde die Privatadresse von Prof. Dr. med. Aebi auch auf der veröffentlichten europäischen Patentschrift EP 0 348 581 (gleich lautendes Parallelpatent zum Streitpatent) aufgeführt (act. 2_I_2_26; vgl. act. 2_I_2 RZ 83). In der Anmeldung des Streitpatents vom 6. September 1988 erhielt Prof. Dr. med. Aebi die Unterlagen betreffend Erfindernennung (act. 2_I_1_32). Die Klägerin führte in diesem Zusammenhang nicht aus, Prof. Dr. med. Aebi habe gegenüber der Beklagten bzw. dem IGE oder dem EPA Einwände in dem Sinne erhoben, dass nicht allein die Beklagte, sondern auch die Klägerin am Streitpatent berechtigt sei.