2_I_1_31), womit nicht nachvollziehbar ist, in welcher Weise dieses Rückschlüsse auf das Verhältnis der Parteien im Jahre 1988 erlauben soll. Immerhin ist dem Schreiben eine Vereinbarung zwischen Prof. Dr. med. Aebi und der Beklagten beigelegt, gemäss welcher Prof. Dr. med. Aebi als Erfinder sämtliche Rechte an der Erfindung an die Beklagte abtrat, wobei die Beklagte sämtliche Kosten für die Patentierung der Erfindung übernahm und Prof. Dr. med. Aebi sich bereit erklärte, alle im Zusammenhang mit der Erfindernennung und Übertragung der Erfindungsrechte notwendigen Dokumente zu unterzeichnen (act. 2_I_1_30 S. 2). Im Übrigen wurde die Privatadresse von Prof. Dr. med.