Insgesamt steht fest, dass die Klägerin in der Zeit zwischen erfinderischer Tätigkeit von Prof. Dr. med. Aebi und der Erteilung des Streitpatents in keiner Weise Ansprüche gegenüber der Beklagten bzw. Robert Mathys jun. geltend gemacht hat. Schon allein angesichts dieses Umstandes ist es äusserst fraglich, ob sie der Beklagten zu Recht ein bösgläubiges Verhalten vorwerfen kann, indem sie sich nicht hinreichend über die Rechte der Klägerin an der Diensterfindung von Prof. Dr. med. Aebi informiert habe.