2_I_2 RZ 72). Auch wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin zusammen mit Robert Mathys jun. Berechtigte am Streitpatent war, behauptete sie in keiner Weise, sie habe als an der Erfindung Berechtigte zu irgendeinem Zeitpunkt Schritte unternommen, um die Erfindung gemäss Streitpatent anzumelden. Die Klägerin behauptete ferner auch nicht, sie habe die Beklagte im Zeitraum der Anmeldung des Streitpatents oder unmittelbar, nachdem sie von der Erteilung des Streitpatents Kenntnis erhalten hatte, darauf hingewiesen, dass sie Mitberechtigte am Streitpatent sei. Insgesamt steht fest, dass die Klägerin in der Zeit zwischen erfinderischer Tätigkeit von Prof. Dr. med.