9.4 Wie erwähnt, ist der Patentanmelder auch dann nicht gutgläubig, wenn er wusste oder wissen musste, dass der (Mit-)Erfinder beabsichtigte, die Erfindung zum Patentschutz anzumelden. Die Klägerin hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass Professoren über die bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gemachten Erfindungen nicht ohne Zustimmung der Universität, d.h. der Klägerin, verfügen könnten (act. 2_I_1 RZ 49; bestritten, vgl. act. 2_I_2 RZ 72).