Dabei behauptet die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht, die Parteien hätten in Bezug auf Erfindungen, an denen Prof. Dr. med. Aebi als Miterfinder mitgewirkt hatte, eine Vereinbarung getroffen, wonach die Patente gemeinsam angemeldet und verwertet werden sollten. Insgesamt begründete und bewies die Klägerin in keiner Weise ihre Behauptung, dass die Beklagte bzw. ihre Organe gewusst hätten bzw. hätten wissen müssen, dass Professoren über die bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gemachten Erfindungen nicht ohne Zustimmung der Universität hätten verfügen können (act. 2_I_1 RZ 49).