Aebi sei unter Einräumung der entsprechenden Berechtigung an die Klägerin geschlossen worden. In diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung ist der Umstand, dass Prof. Dr. med. Aebi, wie die Klägerin behauptet, bei weiteren Erfindungen als Miterfinder mitwirkte, wobei er teilweise auch in den Patentschriften als solcher genannt wurde (act. 2_I_1 RZ 39 ff.). Dabei behauptet die Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht, die Parteien hätten in Bezug auf Erfindungen, an denen Prof. Dr. med. Aebi als Miterfinder mitgewirkt hatte, eine Vereinbarung getroffen, wonach die Patente gemeinsam angemeldet und verwertet werden sollten.