Aebi habe zu irgendeinem Zeitpunkt die Beklagte daraufhin hingewiesen, sie sei zur Patentanmeldung nicht berechtigt. Schliesslich behauptete sie auch nicht hinreichend substantiiert und erbrachte den entsprechenden Beweis, wonach die Beklagte einerseits und Prof. Dr. med. Aebi andererseits stillschweigend eine Verpflichtung zur Nichtverwertung oder ausschliesslich gemeinsamen Verwertung des Patents als deren Miteigentümer vereinbart hätten. Sie behauptet schliesslich auch nicht, eine solche Vereinbarung zwischen der Beklagten und Prof. Dr. med. Aebi sei unter Einräumung der entsprechenden Berechtigung an die Klägerin geschlossen worden.