9.3 Auch bei einer rechtmässigen Kenntnisnahme der Erfindung kann die Gutgläubigkeit des Patentanmelders verneint werden, wenn ihm eine ausdrückliche oder stillschweigende Verpflichtung zur Geheimhaltung bzw. Nichtverwertung oblag. Wie erwähnt, ist die Klägerin hierfür beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Die Klägerin behauptet nicht, dass sie bzw. Prof. Dr. med. Aebi mit der Beklagten eine entsprechende Vereinbarung, sei es schriftlich oder mündlich, getroffen habe. Sie führt auch nicht aus, sie bzw. Prof. Dr. med. Aebi habe zu irgendeinem Zeitpunkt die Beklagte daraufhin hingewiesen, sie sei zur Patentanmeldung nicht berechtigt.