richtungen, um die von Prof. Dr. med. Aebi eingebrachten Ideen und Erfahrungen konkret in den erfindungsgemässen Gegenstand umzusetzen. Es steht damit fest, dass die konkrete Ausgestaltung des erfindungsgemässen Gegenstandes und die Präsentation gegenüber dem Patentanwalt allein durch den Miterfinder Robert Mathys jun. erfolgten (act. 2_I_1 RZ 37; act. 2_I_2 RZ 52 ff., insbes. RZ 53: Patentanmeldungsverfahren). Insgesamt ist davon auszugehen, dass Robert Mathys jun. bzw. die Beklagte aufgrund der Zusammenarbeit mit Prof. Dr. med. Aebi rechtmässig Kenntnis von der Erfindung, die ausschliesslich von der Beklagten technisch umgesetzt worden war, erhalten hatte.