9.2 Die Klägerin brachte nicht vor, die Beklagte habe auf rechtswidrige Weise Kenntnis von der Erfindung gemäss Streitpatent erlangt. Gemäss ihren eigenen Ausführungen arbeitete der Miterfinder Robert Mathys jun., der selbst auch im Verwaltungsrat der Beklagten war, mit Prof. Dr. med. Aebi zusammen, wobei sie selber davon ausgeht, es sei von einem hälftigen Anteil der beiden Erfinder Robert Mathys jun. und Prof. Dr. med. Aebi auszugehen (act. 2_I_1 RZ 57, 74). Gemäss den Ausführungen der Klägerin hat Prof. Dr. med. Aebi durch seine chirurgische Tätigkeit und die daran anknüpfende geistige Arbeit massgeblich zur Schaffung der technischen Problemlösung beigetragen (act.