Eine solche Verpflichtung zur Nichtverwertung kann sich auch aufgrund einer stillschweigenden vertraglichen Nebenpflicht ergeben, so aus einem mit dem Patentanmelder geschlossenen Auftrag, Werkvertrag oder Zusammenarbeitsvertrag (BGE 77 II 263, 269 f. – Strassenhobel). Guter Glaube ist auch dann nicht gegeben, wenn der Patentanmelder wusste oder aufgrund der Umstände annehmen musste, dass der Erfinder beabsichtigte, die Erfindung zum Patentschutz anzumelden (zum Ganzen Stieger, a.a.O., RZ 12.246).