Hat der Patentanmelder die Erfindung vom Erfinder selber oder mit dessen Zustimmung erlangt, so ist er nicht gutgläubig, wenn er aufgrund einer Verpflichtung zur Geheimhaltung bzw. Nichtverwertung der ihm anvertrauten Erfindung nicht davon ausgehen durfte, die Erfindung sei "frei". Eine solche Verpflichtung zur Nichtverwertung kann sich auch aufgrund einer stillschweigenden vertraglichen Nebenpflicht ergeben, so aus einem mit dem Patentanmelder geschlossenen Auftrag, Werkvertrag oder Zusammenarbeitsvertrag (BGE 77 II 263, 269 f. – Strassenhobel).